Gegen den Betr. wurde ein Bußgeldbescheid über 280 EUR verhängt. Nachdem das AG Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hatte, hat der Verteidiger am Vortag beantragt, den Termin aufzuheben. Zur Begründung hat er mitgeteilt, der Betr. sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Termin wahrzunehmen; er könne weder stehen noch längere Zeit sitzen. Dieses Schreiben hat der Verteidiger per Fax übersandt, allerdings nicht an die auf der Ladung mitgeteilte Nummer der Geschäftsstelle, sondern an die Nummer der Poststelle des AG. Dort ist es am Vortag um 17.31 Uhr eingegangen, bei der Geschäftsstelle erst am Tag nach der Hauptverhandlung gestempelt worden. Im Hauptverhandlungstermin erschien niemand und der Einspruch wurde mit der Begründung verworfen, der Betr. sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung im Hauptverhandlungstermin ausgeblieben. Gegen das am 28.2.2014 zugestellte Urteil hat der Betr. am 6.3.2014 Rechtsbeschwerde eingelegt, die durch seinen Verteidiger mit am 7.4.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist. Das AG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Der Betr. wendet sich gegen die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde mit dem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Antrag hat Erfolg, nicht aber die Rechtsbeschwerde selbst.

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