Die Bekl. zu 1) kollidierte mit dem von ihr gefahrenen Pkw mit der geöffneten Fahrertür des Pkw der Kl., in die der Zeuge … ein Kleinkind auf den Kindersitz verbracht hatte und sich gerade beim Anschnallen des Kindes befand. Die Klage auf Verurteilung der Bekl. zum teilweisen Ersatz der an dem Pkw der Bekl. durch die Kollision entstandenen Schäden hatte teilweise Erfolg. Auf die Berufung der Bekl. verneinte der Senat eine Mithaftung der Bekl. und legte eine alleinige Haftung der Kl. zugrunde.

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