Schließlich sollte auch immer darauf geachtet werden, dass der Rehabilitationsdienst, der nach dem Code of Conduct arbeitet und von der ARGE Verkehrsrecht zertifiziert ist, auch tatsächlich neutral ist.

Es sollte nicht vorkommen, dass ein Rehabilitationsdienst neben dem Rehabilitationsmanagement auch Schadenregulierung für einen oder mehrere Versicherer betreibt. Selbst wenn diese organisatorisch getrennt erfolgt, sind doch zumindest ansatzweise Zweifel an der Neutralität angebracht.
Sollte so etwas auch in Personalunion erfolgen, kann das nach Ansicht der Unterzeichner nicht gebilligt werden.
In diesen Fällen stellt es eine große Herausforderung für die jeweiligen Beiräte dar, die Unabhängigkeit und Neutralität sehr genau zu beobachten und zu kontrollieren.
Zudem sollte sehr genau beobachtet werden, ob nicht eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch organisatorische Abhängigkeit des Rehabilitationsdienstes von einem Versicherer besteht. Da eine Reihe von Rehabilitationsdiensten von Versicherungskonzernen gegründet und auch weiterhin deren Teil sind, muss dort ganz besonders darauf geachtet werden, dass auch tatsächlich die Neutralität gewahrt ist. Auf gar keinen Fall darf es hier zu einer Weisungsgebundenheit kommen. Auch insoweit sind die Beiräte stark gefordert.

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