In einem weiteren Fall, in dem der Rehabilitationsdienst grundsätzlich sehr gut gearbeitet hatte, wurden in dem Rehabilitationsbericht Angaben darüber gemacht, in welcher Höhe der Versicherer Zahlungen an den Rechtsanwalt geleistet hatte und in welcher Höhe diese an den Geschädigten weitergeleitet wurden. Da der Rechtsanwalt von den geleisteten Zahlungen zunächst seine Gebühren in Abzug gebracht hatte, war der ausgezahlte Betrag natürlich niedriger. Die Erwähnung in dem Reha-Bericht führte aber zu Irritationen bei dem Geschädigten. Der Hinweis in dem Rehabilitationsbericht hätte auf keinen Fall erfolgen dürfen, da dies nicht eine Frage der Rehabilitation, sondern der Schadenregulierung einerseits und der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandanten andererseits ist. Richtig wäre es gewesen, wenn der Rehabilitationsmanager, der den Eindruck einer Irritation bei dem Geschädigten wahrgenommen hatte, den Rechtsanwalt auf diesen Sachverhalt hingewiesen hätte, um diesem die Möglichkeit zu geben, das gegenüber dem Mandanten klarzustellen.

In dem Rehabilitationsbericht hat grundsätzlich jeglicher Hinweis auf geleistete Zahlungen zu unterbleiben. Nachdem in dem geschilderten Fall der Beirat des Rehabilitationsdienstes informiert wurde, reagierte dieser allerdings nicht direkt gegenüber dem Anspruchsteller bzw. dessen Rechtsanwalt, sondern ausschließlich gegenüber dem Rehabilitationsdienst. Dieser informierte dann lediglich formlos darüber, dass der Beirat ein solches Verhalten als "grenzwertig" ansehe und man diese Praxis ab sofort einstellen werde.

Wenngleich das im Ergebnis so richtig ist, muss gefordert werden, dass die Stellungnahme des Beirates in schriftlicher Form erfolgt und auch dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt wird. Noch wünschenswerter wäre es, wenn der Kontakt zwischen Beirat und Geschädigten-Anwalt direkt erfolgen würde.

Zudem muss darüber nachgedacht werden, ob ein derart deutlicher Verstoß gegen den Code of Conduct nicht zu einem Entzug der Zertifizierung durch die ARGE Verkehrsrecht führen solte.

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