Ein vor dem Schadenfall[3] selbstständig Tätiger kann unstreitig seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Ebenso unstreitig ist es, dass er mit seinen Behinderungen (70 % MdE) einen Arbeitsplatz in abhängiger Stellung nicht finden wird. Er kann Bewerbungen schreiben, soviel er will, mit diesen Behinderungen wird es nicht klappen. Daraufhin bietet der Versicherer – was sehr zu begrüßen ist – Rehabilitationsmanagement an. Das aber wird von dem Geschädigten abgelehnt. Daraufhin wendet der Versicherer einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ein. Trotz ausdrücklichen Hinweises auf den Code of Conduct erfolgt kein Einlenken, sondern es wird mehrere Jahre und über mehrere Instanzen prozessiert.

Ein solches Verhalten des Versicherers ist nicht hinnehmbar. Auch wenn natürlich begründete Zweifel bestehen, ob es nicht im eigenen Interesse des Geschädigten ist, das Angebot auf Rehabilitationsmanagement wahrzunehmen, bleibt festzuhalten, dass die Teilnahme freiwillig ist. Dies ist so klar und eindeutig im Code of Conduct geregelt.

Wenn ein Geschädigter das Angebot auf Rehabilitationsmanagement nicht annimmt, kann ihm dies keinesfalls im Wege eines Einwands des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht zur Last gelegt werden. Ohne diesen Einwand hätte dieser Fall also möglicherweise bereits vor Jahren erledigt werden können.

Es ist sehr bedauerlich und ein Schwachpunkt des Rehabilitationsmanagements, dass es nach wie vor keine Möglichkeit gibt, ein solches Verhalten des Versicherers zu sanktionieren.

[3] Scholz/Gräfenstein, a.a.O.

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