Im Jahr 2013 hat der Autor in einem gemeinschaftlichen Aufsatz einige Rahmenbedingungen des Rehabilitationsmanagements, die sich nicht direkt aus dem Code of Conduct[1] ergeben, ausführlich dargestellt.[2]

[1] Höfle, Mitteilungsblatt der ARGE Verkehrsrecht 4/2002, 86.
[2] Scholz/Gräfenstein, Keine verbindlichen Regelungen für die Versicherer. Reha-Management erfordert Vertrauen und Kooperationswillen, Versicherungswirtschaft 2013, 56 ff.

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