" … Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. In der Sache hat nur die Berufung der Bekl. Erfolg, wohingegen das Rechtsmittel der Kl. der Zurückweisung unterliegt."

1. Soweit die Kl. für den Ring “R’ auf der Grundlage des Wertnachweises der beigezogenen Ermittlungsakte eine Versicherungsleistung von 745 EUR begehrt, hat die Bekl. unstreitig vorgerichtlich keine (Teil-)Zahlung auf der Grundlage der von ihr zugrunde gelegten Regulierungsquote von 60 % geleistet. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung, § 1 VVG i.V.m. A § 1 Nr. 1b), § 3 Nr. 1, § 8 Nr. 1 und 2 VHB 2008, sei es in voller Höhe von 745 EUR oder i.H.v. 60 %, steht der Kl. indes auch nicht zu. Die Kl. ist weiterhin beweisfällig für die Voraussetzungen eines versicherten Entwendungstatbestands bezüglich des fraglichen Rings.

Nach st. Rspr. genügt der VN bei einem versicherten Einbruchdiebstahl der ihm obliegenden Beweislast dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH VersR 2007, 102 m.w.N.). Zu diesem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehören aber nicht nur die – im Streitfall unstreitigen – stimmigen Einbruchspuren, sondern auch der Beweis, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren.

Beweis für das von der Bekl. nach den insoweit zutreffenden und von der Berufung auch nicht angegriffenen Feststellungen des LG zulässig bestrittene äußere Bild der Entwendung – dass nämlich der Ring “R’ unmittelbar vor dem Einbruch noch vorhanden war und danach nicht mehr – hat die Kl. weiterhin nicht angetreten, auch nicht auf den von dem Senat in der mündlichen Verhandlung nochmals erteilten entsprechenden Hinweis hin.

2. Hinsichtlich der Ohrstecker “L’, für welche die Kl. nach dem Wertnachweis der Beiakte insgesamt 225 EUR beansprucht, steht nunmehr fest, dass die Bekl. hierauf im Zuge der vorgerichtlichen Teilregulierung 60 %, d.h. 135 EUR, gezahlt hat. In Höhe dieses Betrags ist die Klage deshalb bereits infolge Erfüllung unbegründet.

Auch in Höhe des verbleibenden Differenzbetrags von 90 EUR steht der Kl. kein Anspruch auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen zu. Die Bekl. beruft sich mit Erfolg auf ein Recht zur Leistungskürzung wegen Verletzung der Obliegenheit der Kl. zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei, weshalb zugleich das Rechtsmittel der Bekl. gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der zu 40 % nicht regulierten weiteren Ansprüche der Kl. Erfolg hat.

a) Nach Teil B § 8 Nr. 2a) ff VHB 2008 obliegt es dem VN, “dem VR und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen’. Die Klausel ist inhaltsgleich mit der entsprechenden Regelung in § 21 Nr. 1c VHB 92, welche in der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. etwa BGH VersR 2010, 903; VersR 2008, 1491) durchgängig als wirksam zugrunde gelegt worden ist. Bedenken an der Wirksamkeit der Klausel sind von der Kl. nicht aufgezeigt worden und für den Senat auch nicht ersichtlich.

b) Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei der Polizei liegen im Streitfall vor.

aa) Die Kl. hat erst am 28.1.2011 und damit mehr als fünf Wochen nach dem Einbruch eine Aufstellung der ihr abhanden gekommenen Wertsachen bei der Polizei eingereicht. Dieser erhebliche Zeitablauf ist ohne Zweifel nicht mehr “unverzüglich’ i.S.d. Klausel. Obendrein war die von ihr handschriftlich gefertigte Liste teilweise nahezu unleserlich und beinhaltete lediglich eine ihrer Art nach schlagwortartige Aufstellung der Schmuckstücke ohne nähere Beschreibung.

bb) Die Kl. hat bei der deutlich verspäteten Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Wenn nicht schon über die notwendige Kenntnisnahme von den ihr nach dem Bedingungswerk obliegenden Pflichten (so grds. BGH r+s 2010, 245), so hat sie jedenfalls durch das ihr von der Polizei bereits am 22.12.2010 übergebene Formular und nochmals durch die ausdrückliche Aufforderung der Bekl. in deren Schreiben v. 6.1.2011 von der Notwendigkeit erfahren, der Ermittlungsbehörde umgehend die Schadenaufstellung zukommen zu lassen. Es besteht unter diesen Umständen nach Auffassung des Senats kein Zweifel daran, dass die Kl. die ihr obliegende Sorgfalt gröblich verletzt hat. Ihr nur pauschaler Verweis auf berufliche und private Anspannung vermag die Kl. nicht zu entlasten.

c) Den Kausalitätsgegenbeweis hat die Kl. nicht geführt. Bereits die wenigen Schmuckstücke, die sie bis heute überhaupt näher beschrieben hat, weisen offenkundig individualisierbare Merkmale auf, sind nämlich, wie aus den im Ermittlungsverfahren teilweise vorgelegten Wertnachweisen ersichtlich, von einer Goldschmiedin angefertigt und signiert worden. Es lässt sich ...

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