Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes:

 

1.

Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich

 

a)

den Schaden dem Versicherer anzuzeigen;

 

b)

einen Schaden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;

 

c)

der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;

 

d)

abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sperren zu lassen sowie für abhandengekommene Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einzuleiten;

 

e)

ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen dem Versicherer vorzulegen. Der Versicherungswert der Sachen oder der Anschaffungspreis und das Anschaffungsjahr sind dabei anzugeben.

 

2.

Der Versicherungsnehmer hat

 

a)

den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, die der Versicherungsnehmer, soweit die Umstände es gestatten, einholen muss;

 

b)

dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und Belege beizubringen.

 

3.

Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 6 Abs. 3 VVG, § 62 Abs. 2 VVG) von der Entschädigungspflicht frei.

Sind abhandengekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden, so kann der Versicherer nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein.

 

4.

Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Nr. 3, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.

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