Die Vertretung mehrerer Unfallbeteiligter ist stets dann unzulässig, wenn die Schadenregulierung eines Mandanten sich unmittelbar auf einen der anderen Mandanten auswirkt und diese Beeinträchtigung von Anfang an vorhanden oder erkennbar ist. Unzulässig ist die Mehrfachvertretung dann, wenn

der "eigene" Haftpflichtversicherer Regressansprüche gegen den Fahrer wegen Trunkenheit, Unfallflucht oder aus anderen Gründen geltend machen kann,
der "eigene" Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis leistungsfrei ist, wie beispielsweise bei Nichtzahlung der Erstprämie oder verspäteter Zahlung der Folgeprämie,
die verletzten Fahrzeuginsassen ein höheres Schmerzensgeld mit der Begründung verlangen, dass der beteiligte Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat.

Ebenso liegen widerstreitende Interessen vor, wenn der Kaskoversicherer sich darauf beruft, dass der beteiligte Fahrer Repräsentant des Versicherungsnehmers war, so dass dessen Verhalten dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist. Schließlich ist von einem Interessenwiderstreit auszugehen, wenn der Halter behauptet, der Fahrer habe ohne sein Einverständnis sein Fahrzeug genutzt, oder wenn der Fahrer ohne Fahrerlaubnis behauptet, dieser Umstand sei dem Halter bekannt gewesen.

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