Zur Haftung des für eine BAB verkehrssicherungspflichtigen Landes für Überschwemmungsschäden, die Grundstücksanliegern dadurch entstehen, dass anfallendes Oberflächenwasser in einen nicht ausreichend dimensionierten Graben abgeleitet wurde.

BGH, Urt. v. 21.11.2013 – III ZR 113/13

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