Der Bekl. zu 1) befuhr mit einem Müllfahrzeug der Bekl. zu 2), das bei der Bekl. zu 3) haftpflichtversichert ist, die BAB, als der vordere linke Reifen des Müllfahrzeugs platzte. Die Karkasse löste sich und rollte über die Fahrbahn. Der Bekl. zu 1) hielt den Lkw auf dem Standstreifen an. Kurz danach fuhr der Zeuge X mit seinem Pkw auf der linken der beiden Fahrspuren an der Unfallstelle vorbei. Ihm folgte die Zeugin Y mit dem Pkw des Kl. Die Zeugin verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, prallte gegen einen anderen Lkw, überschlug sich mehrmals und kam auf dem Dach liegend mitten auf der Fahrbahn zum Stillstand. Der Kl. hat den Ersatz seines unstreitig gewordenen Schadens und der vorgerichtlichen Anwaltskosten mit der Begründung verfolgt, die Zeugin Y sei bei einer eingehaltenen Geschwindigkeit von 120 km/h über die auf dem linken Fahrstreifen liegende Karkasse gefahren, die sie wegen fehlender Absicherung der Unfallstelle nicht rechtzeitig habe erkennen können. Das AG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Bekl. zu 1) hat mit seiner Berufung die volle Klageabweisung verfolgt, die Bekl. zu 2) und zu 3) haben die Abänderung des angefochtenen Urteils nur insoweit verfolgt, als sie zu einem über 1.293,70 EUR hinausgehenden Betrag verurteilt worden sind.

Das LG verneinte eine Haftung des Bekl. zu 1) und legte unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung der Zeugin Y eine Haftungsquote der Bekl. zu 2) und zu 3) von 30 % zugrunde.

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