Hinweis

In Kenntnis der bereits vorgerichtlich vorgetragenen rechtlichen Argumentation der Beklagten sei auf Folgendes hingewiesen:

Der Beklagte hat die unfallbedingt entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von … EUR brutto vollumfänglich zu zahlen, da sich diese im Rahmen der Erforderlichkeit des § 249 Abs. 2 BGB bewegen.

Der Geschädigte ist nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH NJW 2005, 3134). Beispielsweise fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Geschädigte sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (vgl. OLG Sachsen-Anhalt NZV 2006, 546).

Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine weitere Preiskontrolle durchzuführen (BGH VersR 2004, 1189, 1190). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH VersR 2007, 560). Auf die werkvertraglichen Vereinbarungen ist nicht abzustellen. Dieses Vertragsverhältnis betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten.

Die Frage der Erforderlichkeit kann durch das Gericht gem. § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt wurden. Die Befragung der Sachverständigen durch den BSVK stellt eine solche geeignete Schätzgrundlage dar. Es handelt sich bei dieser Befragung um die Ermittlung eines Durchschnittwerts dessen, was die befragten Sachverständigen als Honorare für ihre Gutachtertätigkeit abrechnen.

Auf eine selbst von der Beklagten durchgeführte Befragung bzw. ein selbst erstelltes Honorartableau ist nicht zurückzugreifen. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann nicht mittels solcher Unterlagen die Angemessenheit einer Sachverständigenvergütung allgemeinverbindlich festlegen.

Die vom Sachverständigenbüro XY abgerechneten Position (Grundhonorar: … EUR netto, Fotokosten: … EUR netto, Fahrtkosten: … EUR netto, Schreibkosten: … EUR netto, Kopiekosten: … EUR netto sowie Nebenkosten: … EUR netto) entsprechen dem Ergebnis der o.g. Befragung.

Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadenersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH VersR 2006, 1131).

Kürzungen hat der Geschädigte in der Person des Klägers daher nicht zu akzeptieren.

 

Erläuterung

Immer wieder kommt es zur Kürzungen von Sachverständigenkosten. Argumentiert wird seitens des Kfz-Haftpflichtversicherers regelmäßig, dass eine Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB nicht mehr angenommen werden könnte. Als Beleg der fehlenden Erforderlichkeit wird gern auf ein selbst vom Kfz-Haftpflichtversicherer erstelltes Honorartableau verwiesen oder gar auf eine selbst in eigener Regie durchgeführte Befragung.

Der obige Text soll als Baustein für eine Klage auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten dienen und dem Gericht bereits mit Klageeinreichung verdeutlichen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die werkvertragliche Verbindung zwischen Sachverständigenbüro und Geschädigten ankommt und zudem den rechtlichen Weg zur Ermittlung der Erforderlichkeit aufzeigen.

Autor: Stefan Herbers

RA Stefan Herbers, FA für Verkehrsrecht und

FA für Arbeitsrecht, Oldenburg

zfs 4/2014, S. 183

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