1. Die Ausstellung eines Versicherungsscheins stellt kein höchstpersönliches bzw. formgebundenes Rechtsgeschäft dar. Sie kann so auch als "Versicherungsbestätigung" von dem für den VR tätigen Makler vorgenommen werden.

2. Ist die Versicherung für mehrere VN abgeschlossen, so haften alle als Gesamtschuldner für die einheitliche Versicherungsforderung. Die Prämienzahlungspflicht des einzelnen (Mit-)VN bemisst sich nicht nach dem jeweils eigenen Interesse. Lediglich im Innenverhältnis können nach § 426 BGB die internen am jeweiligen Interesse ausgerichteten Ausgleichsregeln dazu führen, dass ein Gesamtschuldner im Ergebnis nur für den auf sein Risiko entfallenden Anteil haftet.

3. Die Prämienabrechnung des vom VN beauftragten Maklers begründet keine Rechtsscheinvollmacht zu Lasten des VR, wenn der Makler gegenüber dem VN nicht als Vertreter des VR auftritt.

OLG Hamm, Urt. v. 1.3.2013 – 20 U 40/12

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