Die Kl. erlitt einen Auffahrunfall. Sie hatte mit ihrem Pkw an einer Kreuzung angehalten und war wieder angefahren. Als sie wieder abbremste, fuhr der Bekl. zu 3) mit seinem Kfz auf das Fahrzeug der Kl. auf. An dem Fahrzeug der Kl. traten geringfügige Schäden auf, die mit einem Aufwand von 682 EUR netto behoben wurden. Die Kl. begab sich am Tag nach dem Unfallereignis zu einem Arzt, der die Diagnose stellte "Halswirbelsäulenschleudertrauma (mittlere Schwere), Thoraxkompression durch Sicherheitsgurt, Prellung rechte Schulter, deutliche vegetative Erschöpfung mit Schweißausbrüchen". Die Kl. hatte bereits im Jahre 1989 einen schweren Unfall erlitten, bei dem sie ein Polytrauma und insb. ein schweres Schädelhirn-Trauma erlitten hatte.

Zur Begründung ihrer geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat die Kl. angeführt, erstmalig seit dem Unfall aus dem Jahre 2009 an andauernden migräneartigen Kopfschmerzen zu leiden. Die Rotation ihres Kopfes in beiden Richtungen sei eingeschränkt. Sie habe einen fixierten Schiefhals nach links, Tinnitus und Schwindel. Bei der Kopfdrehung sei ein lautes Krachen in der Halswirbelsäule zu hören. Weiterhin leide sie seit dem Unfallereignis unter Rückenbeschwerden und anhaltenden Lumbalgien. Das LG hat die Klage ohne Einholung eines Gutachtens abgewiesen. Das BG hat die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das BG.

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