StVG § 3; FeV § 11 Abs. 6 Abs. 8 S. 1 § 46 Abs. 1 und Abs. 3; Anlage 4 zur FeV Nr. 6 und 7

 

Leitsatz

1. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung für eine fachärztliche Untersuchung sind mangels selbstständiger Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtensverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (Fortführung der Senats-Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2010 – 10 S 319/10, zfs 2010, 417 = VBlBW 2010, 323; sowie v. 19.8.2013 – 10 S 1266/13, juris).

2. Die in § 11 Abs. 6 S. 1 FeV normierten formellen Anforderungen schließen es aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Stelle dadurch ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist regelmäßig gehalten, sich des Sachverstandes des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu bedienen, sofern zu einer sachgerechten Präzisierung der Fragestellung und Zuordnung der aufzuklärenden Symptomatik zu den einzelnen eignungsausschließenden Erkrankungen gemäß der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung medizinisches Fachwissen erforderlich sein sollte.

VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.12.2013 – 10 S 2397/12

Mitgeteilt von den Richtern des 10. Senats des

VGH Baden-Württemberg, Mannheim

zfs 4/2014, S. 237

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