Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit hätte dann nur noch rechtliche Bedeutung für die Beschreibung einer tatsächlichen, aber nicht gemessenen Schrittgeschwindigkeit, zum Beispiel bei der Schilderung eines Unfallgeschehens.[26] Solange es an einer Einigkeit über die Definition des Begriffs "Schrittgeschwindigkeit" mangelt, ist es die Pflicht der Verteidigung in Bußgeldverfahren auf die weite Auslegung eines solchen Tatbestandsmerkmals zugunsten des Betroffenen hinzuwirken.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Hermann Junghans , Fachanwalt für Verkehrsrecht, Mediator, Lübeck

zfs 3/2018, S. 126 - 130

[26] Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit bleibt für die Beschreibung eines wahrgenommenen Verhaltens durch einen Zeugen weiterhin eine ungefähr vorstellbare Größe. Für die Beschreibung des Messergebnisses einer Geschwindigkeit und erst recht für die Festlegung von Ge- und Verboten ist der Begriff aber nicht erforderlich.

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