VN, ein Immobilienmakler, beantragte nach einer Darmkrebs-OP mit künstlichem Darmausgang im Jahr 1997 BU-Leistungen, ohne einen konkreten Zeitpunkt der BU zu behaupten. VN und VR einigten sich, mögliche Ansprüche bis 31.12.2005 abzufinden. Weitere Leistungen lehnte VR 2008 ab. Wegen Rentenleistungen von 2006 bis 2009 wurde VR (in einem anderen Verfahren) zur Zahlung verurteilt. Die mit einer 2015 rechtshängig gewordenen Klage verlangten Rentenleistungen ab 2011 verweigerte VR und berief sich auf Verjährung.

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