Die Kl., ein Autovermieter, nimmt die Bekl. wegen eines angeblichen Unfallschadens am 21.8.2013 in Spanien als Vollkaskoversicherer in Anspruch. Das Kfz war über ein Schwesterunternehmen und eine Firma in Belgien an einen Herrn A vermietet worden. Der Unfall soll durch einen Zusammenstoß mit einem die Vorfahrt des A missachtenden Unfallgegner geschehen sein, dessen Haftpflichtversicherer indessen vergeblich in Anspruch genommen worden war, weil ein von diesem beauftragter Sachverständiger gutachtete, der Unfall könne sich nicht so ereignet haben wie geschildert.

Die Kl. ließ den Wagen durch einen Sachverständigen begutachten, der Nettoreparaturkosten von 39.334,50 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 58.300 EUR und einen Restwert von 15.100 EUR schätzte.

Die Kl. veräußerten den Pkw am 23.8.2013 zum Preis von 19.000 EUR umsatzsteuerfrei an einen Käufer aus den Niederlanden und meldete am 19.12.2014 den Unfallschaden über ihren Versicherungsmakler der Bekl. Die Bekl. wandte sich gegen ihre Inanspruchnahme. Die Umstände des Unfalls seien unklar. Die Kl. habe in den letzten Jahren eine auffällig hohe Zahl von Schadenfällen gemeldet. Die verspätete Schadenanzeige, die mangelnde Aufklärung über das Unfallgeschehen und die Verwertung stellten Obliegenheitsverletzungen dar.

Die Kl. behauptet, die späte Meldung des Schadens sei mit dem Scheitern der Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers erfolgt. Auf Obliegenheitsverletzungen könne sich die Bekl. nicht berufen, weil der Versicherungsvertrag in früheren Fällen "anders gelebt" worden sei. Auch seien der Bekl. keine Feststellungsmöglichkeiten genommen worden. Das LG hat die Klage aus den von der Bekl. vorgetragenen Gründen abgewiesen.

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