Der bei der Bekl. beschäftigte Versicherte der klagenden Bundesagentur für Arbeit stürzte bei Dachdeckerarbeiten durch ein Hallendach und stürzte in die Tiefe. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er nicht mehr in seinem Beruf als Dachdecker arbeiten konnte. Die Bekl. beendete das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten durch ordentliche Kündigung zum 31.7.2009. Vom 14.10.2010 bis zum 11.10.2011 bezog der Versicherte von der Kl. Arbeitslosengeld, das sich zusammen mit Sozialversicherungsbeiträgen auf 16.059,09 EUR belief.

Mit der Klage macht die Kl. den Ersatz dieses Betrages sowie den Ausspruch der Feststellung geltend, dass der Bekl. zum Einsatz sämtlicher weiterer aus dem Schadensereignis entstehender Aufwendungen verpflichtet ist. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung der Klägerin und deren zugelassene Revision blieben erfolglos.

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