StVG § 6a; GebOSt § 1 Abs. 1; VwKostG § 14 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5

Leitsatz

1. Eine Verwaltungsgebühr für die behördliche Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Zweifeln an der Fahreignung darf nur erhoben werden, wenn die Anordnung als Amtshandlung rechtmäßig erfolgt ist; daher ist im Rahmen einer gegen den Gebührenbescheid gerichteten Klage inzident auch die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung zu überprüfen.

2. Eine Gutachtensanordnung enthält eine unverhältnismäßige Fragestellung, wenn in ihr eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verlangt wird, obwohl nur Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen.

VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2016 – 10 S 2406/16

Anmerkung

Hinweis: Die Entscheidung ist im Volltext in Der Verkehrsanwalt 2017, 41 (Beilage zu diesem Heft) abgedruckt.

zfs 3/2017, S. 179

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