" … II. Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich bereits mit der Sachrüge als zumindest vorläufig erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das AG, ohne dass es auf die erhobene Verfahrensrüge ankommt. Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe lückenhaft sind (§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Die Urteilsausführungen weisen bzgl. der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung Lücken auf und sind deshalb rechtsfehlerhaft (§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Sie genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung eines ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind."

1. Bei der im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG21P handelt es sich grds. um ein sog. standardisiertes Messverfahren, bei dem der Tatrichter im Urteil nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert anzugeben hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Nur so kann mit der für eine spätere Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt (OLG Koblenz DAR 2006, 101).

Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, hat der Messbeamte nach den Urteilsfeststellungen vor Inbetriebnahme des Geräts den Display-Test vorliegend nicht entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät Riegl FG21P, 5. Aufl., Stand Dez. 2008, durchgeführt. Dort ist unter “Einsatz des Gerätes – Vorgeschriebene Funktionstests‘ (Seite 17) in Ziffer 2. “Displaytest‘ für die durchzuführenden Tests nach Verbringung des Geräts an einen neuen Einsatzort folgendes vorgeschrieben: “Alle Segmente am seitlichen Display und an der Messwertanzeige in der Visiereinrichtung müssen aufleuchten und wieder erlöschen‘. Ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA S. 3) hat der Messbeamte im Gegensatz dazu nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung den Display-Test nur anhand des Außendisplays, nicht jedoch auch am Display im Geräteinneren vorgenommen.

Da die Durchführung der vorgeschriebenen Funktionstests somit den genannten Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das eingesetzte Messgerät nicht genügt, kann im vorliegenden Fall nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Die für die Darstellung im Urteil geltenden Erleichterungen bei standardisierten Messverfahren (BGHSt 39, 291–303) konnten daher nicht in Anspruch genommen werden.

2. Damit war die erfolgte Messung als solche zwar nicht generell unverwertbar. Vielmehr musste das Gericht von einem individuellen Messverfahren ausgehen, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Will das Gericht eine Verurteilung des Betr. gleichwohl auf ein solches, durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen, muss es die Korrektheit der Messung individuell überprüfen, wobei es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 18.12.2007 – 3 Ss OWi 1662/07; OLG Bamberg, Beschl. v. 17.10.2007 – 2 Ss OWi 725/07; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.3.2008 – 3 Ss OWi 212/08). Nimmt der Richter hierbei jedoch eigene Sachkunde für sich in Anspruch, muss er diese in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise darlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.4.2007 – 3 StR 114/07; BGH NStZ 2009, 346; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 244 Rn 73 m.w.N.). Die Urteilsgründe enthalten indes vorliegend nicht die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich einer individuellen Überprüfung der Messung und genügen damit nicht den Anforderungen an die Darstellung eines außerhalb eines standardisierten Messverfahrens zustande gekommenen Messergebnisses.

III. Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zur Fahrereigenschaft, welche von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind – und in der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV. Der Senat entscheidet durch Beschl. gem. § 79 Abs. 5 S. 1 OWiG. Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzel...

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