Die klagende Trägerin der Unfallversicherung nimmt die Bekl. aus übergegangenem Recht aufgrund eines über sie versicherten Arbeitsunfalles des Zeugen B auf dem Gelände der Bekl. zu 1), an dem der Bekl. zu 2) als Gabelstaplerfahrer beteiligt war, in Anspruch.

B befand sich als Lkw-Fahrer der Fa. S auf dem Hafengelände, um Papierrollen zu laden. Beim Einfahren auf das Hafengelände wurde er zu dem Ort eingewiesen, wo er die Ladung in Empfang nehmen sollte. B verständigte sich mit dem Bekl. zu 2) dahin, dass er noch die Türen des Aufliegers öffnen und die Ladefläche ordnen müsse, als es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen zu dem Unfall kam. Beim Rückwärtsfahren des von dem Bekl. zu 2) geführten Gabelstaplers geriet der rechte Unterschenkel des Zeugen B zwischen das linke Rad der hinteren Lenkachse und das Kontergewicht des Gabelstaplers und wurde dort eingeklemmt. B erlitt schwere Verletzungen, derentwegen er auf der Grundlage von 30 % MdE eine Rente von 500 EUR monatlich erhält. Die Parteien haben darum gestritten, ob den Bekl. zu 2) ein Verschulden an dem Unfall treffe und ob die Bekl. die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII für sich in Anspruch nehmen können.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.

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