Der Kl. unterhielt bei der Bekl. eine fondsgebundene Lebensversicherung. In den Produktbedingungen (PB) war geregelt:

"Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung"

(5) Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können sie zum dort genannten Termin schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden …

Wiederinkraftsetzung

(9) Ist der Vertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt, dann haben Sie unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung des Vertrages:

Die Beiträge für das erste Versicherungsjahr sind vollständig gezahlt.
Der Anspruch wird innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung bzw. Beitragsfreistellung gegenüber uns geltend gemacht.
Sie zahlen die ausstehenden Beiträge innerhalb eines Monats nach Mitteilung der jeweiligen Höhe nach; sollten wir Ihnen einen Rückkaufwert erstattet haben, zahlen Sie diesen ebenfalls innerhalb dieser Frist zurück.“

Mit Schreiben vom 24.2.2012 beantragte der Kl. eine "Beitragsüberbrückung" für den Zeitraum von vier Monaten. Die Weiterbezahlung des Vertrages solle ab dem 1.7.2012 erfolgen und die rückständigen Beiträge sollten verrechnet werden. Daraufhin teilte die Bekl. dem Kl. mit Schreiben vom 8.3.2012 mit, dass die von ihm gewünschte "Beitragsüberbrückung" "nicht zukünftig, sondern nur bei bereits vorhandenen Zahlungsrückständen möglich" sei. Er habe die Möglichkeit, die Versicherung für den gewünschten Zeitraum "beitragsfrei zu stellen, oder die Beiträge zu stunden und zum Stundungsende den Zahlungsrückstand mit dem Deckungskapital zu verrechnen".

Nachdem der Kl. sich mündlich für die ihm vorgeschlagene Beitragsfreistellung ausgesprochen hatte, erstellte die Bekl. in der Folge einen Nachtrag zum Versicherungsschein, nach welchem die Versicherung gem. den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen in einen beitragsfreien Vertrag umgewandelt worden sei. Mit Schreiben vom 4.6.2012 bat die Bekl. den Kl. für den Fall, dass er die Beitragszahlungen zum 1.7.2012 wieder aufnehmen möchte, um Überweisung des Einlösungsbeitrages i.H.v. 324,48 EUR und kündigte an, den Vertrag nach Feststellung der Zahlung entsprechend umzustellen.

Nachdem der Kl. am 14.6.2012 telefonisch mitgeteilt hatte, er wünsche die Wiederinkraftsetzung des Vertrages erst in zwei Monaten, stellte die Bekl. mit Schreiben vom 15.8.2012 – unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 24.2.2012 und den Anruf vom 14.6.2012 – fest, dass der Vertrag zum 1.3.2012 beitragsfrei gestellt worden sei und der Kl. seinen Vertrag zum 1.9.2012 beitragspflichtig weiterführen wolle. Zugleich bat sie den Kl., ihr "den Erstbeitrag/Einlösebeitrag" i.H.v. 324,48 EUR unter Angabe der Versicherungsnummer zu überweisen. Sobald sie den Zahlungseingang verbucht habe, werde sie den Vertrag wie gewünscht wieder in Kraft setzen. Mit Schreiben vom 8.1.2013 nahm die Bekl. Bezug auf den Eingang des "Erst- bzw. Einlösungsbeitrags" am 5.10,2012 und forderte für die Wiederinkraftsetzung des Vertrages eine erneute Gesundheitserklärung, da der Vertrag schon länger als sechs Monate im beitragsfreien Zustand bestehe. Der Kl. hat die Ansicht vertreten, ihm stehe auch ohne erneute Gesundheitserklärung ein Anspruch auf Wiederinkraftsetzung des Vertrages zu …

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