" … a) Darüber, dass die geltend gemachten Kosten der Anmietung der dem Vermieter des VN gehörenden Doppelhaushälfte der Regelung in Ziff. 3.1.8 “Hotelkosten’ unterfallen, streiten die Parteien nicht."

Das LG ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in verfahrensfehlerfreier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Kl. der Nachweis gelungen ist, dass die erstattet verlangten Kosten dem VN in der geltend gemachten Höhe “tatsächlich entstanden’ sind … . Nach der plausiblen Einschätzung des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen A steht ferner fest, dass ein Betrag von 100 EUR als Tagesmietpreis für die von dem Vermieter des VN als Ferienwohnung angemietete Doppelhaushälfte durchaus angemessen ist. Damit ist auch der von der Bekl. schon vorprozessual erhobene Einwand, die Kosten seien nicht als “ortsüblich angemessen anzusehen’, entkräftet. Hierüber wird in zweiter Instanz auch nicht mehr gestritten.

b) Entgegen der Ansicht des LG ergibt weder eine Auslegung der für den Umfang der Leistungspflicht allein maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen, dass die tatsächlich entstandenen Unterbringungskosten nur im Rahmen des Erforderlichen zu erstatten wären, noch kann dem VN ein zur Kürzung der Versicherungsleistung berechtigender Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit vorgeworfen werden.

aa) Versichert sind nach dem Wortlaut des den erstattungsfähigen Kosten in Ziff. 3.1. VHB 2013 vorangestellten Einleitungssatzes der Bedingungen “die folgenden, aufgrund eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten’.

Ausgehend davon, dass die Bedingungen damit klarstellten, dass die Bekl. Kosten, die nicht notwendig sind, sondern auf übermäßigen Ausgaben des VN beruhen, schon dem Grunde nach nicht ersetzen wolle, hat das LG die Notwendigkeit der Kosten – und damit das Bestehen einer Erstattungspflicht der Bekl. – nur in Höhe des bereits erstatteten Betrags bejaht. Hinsichtlich des übersteigenden Teils, der Gegenstand der Berufungsinstanz ist, hat es die Notwendigkeit der Kosten verneint.

Es kann offen bleiben, ob die Notwendigkeit der Kosten eine vom VN darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung ist, mit der Folge dass der Anspruch auf Erstattung von vornherein auch der Höhe nach nur im Umfang des Erforderlichen entsteht, oder ob der Einleitungssatz zu den erstattungsfähigen Kosten in Ziff. 3.1. VHB 2013 lediglich – vor die Klammer gezogen – zum Ausdruck bringt, dass die Kosten infolge des Versicherungsfalls – aber als dem Grunde nach notwendig – angefallen sein müssen (vgl. Dietz, Wohngebäudeversicherung, 2. Aufl., B3, S. 92 zu § 2 Nr. 1 VGB 88, nach dem die “infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten’ versichert sind).

Im letzteren Fall wäre der Einwand der Bekl., der VN habe überhöhte Kosten verursacht, nicht auf der Ebene der Anspruchsvoraussetzungen, sondern unter dem Gesichtspunkt einer – vom VR darzulegenden und zu beweisenden (vgl. Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 82 Rn 24) – Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit des VN zu prüfen (vgl. hierzu Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 8 VHB 2010 Rn 12: der VN ist verpflichtet, Kosten nur in notwendigem Maß anfallen zu lassen; unklar OLG Celle VersR 2010, 526). Für diese Annahme dürfte sprechen, dass dem VN anderenfalls hohe Darlegungs- und Beweislasten aufgebürdet würden. Dieser wäre bei der Geltendmachung seiner Ansprüche zunächst gehalten, konkrete Ausführungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der in Ziff. 3.1 VHB 2013 jeweils genannten Kosten zu machen, eventuelle Alternativen aufzuzeigen und zu belegen etc. Gerade der Umstand, dass die die einzelnen versicherten Kosten näher regelnden Bestimmungen unter Ziff. 3.1.2 bis 3.1.8 VHB 2013 dem VN aber einen relativ weiten Spielraum bei der Auswahl der Maßnahmen einräumen und konkretisierende Vorgaben des VR hinsichtlich der Auswahl der zu ergreifenden Maßnahmen fehlen, wäre hiermit kaum vereinbar. Da beide Auslegungen der Klausel denkbar erscheinen, würde sich zugleich die Frage stellen, ob nicht von vornherein von der dem VN günstigeren auszugehen wäre (§ 305c BGB).

bb) Dessen ungeachtet wäre der Anspruch der Kl. selbst dann in vollem Umfang begründet, wenn man die Unterbringungskosten mit dem LG – im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung – von vornherein nur im Umfang des Notwendigen oder Erforderlichen als erstattungsfähig ansehen würde.

Was unter “notwendigen’ Unterbringungskosten zu verstehen ist, ist den Versicherungsbedingungen der Bekl. im Wege der Auslegung nach den allgemeinen Maßstäben zu entnehmen. Danach ist maßgeblich, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen; soweit sie für den VN erkennbar sind, sind zusätzlic...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge