"Moderne Messmethoden" und Blutentnahme im Verkehrsstrafrecht

1. Der Arbeitskreis fordert, den für die Anordnung der Blutprobenentnahme bestehenden Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO zu streichen und eine originäre Anordnungskompetenz der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu schaffen.

2. Der Arbeitskreis stellt fest, dass in Ermangelung hinreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse die Atemalkoholanalyse gegenwärtig kein ausreichendes Beweismittel zur Feststellung "absoluter" Fahrunsicherheit im deutschen Verkehrsstrafrecht ist.

3. Der Arbeitskreis fordert die Bundesregierung auf, vor dem Hintergrund vorhandener und laufender Studien zur Erforschung insbesondere nachfolgender Themen Forschungsaufträge zu erteilen:

Begründung eines Grenzwertes für die AAK (Atemalkoholkonzentration) zur Feststellung der "absoluten" Fahrunsicherheit
Möglichkeit einer Rückrechnung der AAK auf den Tatzeitpunkt
Ermittlung der erforderlichen Wartezeit für die Bestimmung der AAK bei Verdacht auf höhere Alkoholkonzentrationen
Überprüfung der Plausibilität von Trinkmengenangaben.

Darüber hinaus fordert der Arbeitskreis die Bundesregierung auf, die Entwicklung weniger invasiver "moderner Messmethoden" zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zu fördern.

4. Das Ergebnis einer "beweissicheren" Atemalkoholanalyse kann ein geeigneter Beweis im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Feststellung "relativer" Fahrunsicherheit sein.

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