Da die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung beim Totalschaden regelmäßig im Ersatz des Wiederbeschaffungswertes besteht[12] und der Restwert insoweit allenfalls eine anrechenbare Position darstellt, sollte man meinen, dass über die Höhe des Restwertes kein Streit entsteht. Diese Einschätzung ist indes unzutreffend, weil der Restwerthöhe Bedeutung jedenfalls in den Fällen zukommt, in denen der Versicherungsnehmer trotz eines Totalschadens sein Fahrzeug weiternutzen und teilinstandsetzen möchte bzw. der Versicherungsnehmer die Zahlenwerke des vom Versicherer in Auftrag gegebenen Gutachtens hinterfragt und von daher eine Bindungsfrist für ein unterbreitetes Restwertangebot abläuft.

Nicht selten werden in vom Versicherer in Auftrag gegebenen Kaskogutachten durch die weisungsabhängigen Sachverständigen überhöhte Reparaturkosten und geringe Wiederbeschaffungswerte zugrunde gelegt, um nach Möglichkeit Totalschäden kalkulieren zu können.[13] Von daher besteht ein berechtigtes Interesse des der Weisungsgebundenheit unterliegenden Versicherungsnehmers, die ermittelten Werte Wiederbeschaffungswert und Restwert einer gutachterlichen Überprüfung zu unterziehen. Dies kann der Versicherungsnehmer entweder mit dem in den AKB vorgesehenen Sachverständigenverfahren tun[14] oder im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ff. ZPO.[15] Letzteres ist schon deshalb zu bevorzugen, weil der Versicherungsnehmer bei dieser Vorgehensweise Deckungsschutz in der Rechtschutzversicherung genießt, was beim Sachverständigenverfahren regelmäßig ausgeschlossen ist.[16] Im Übrigen kann beim gerichtlichen selbstständigen Beweisverfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Wird dann im selbstständigen Beweisverfahren vom gerichtlichen Sachverständigen ein konkreter Restwert ermittelt, so ist dieser der weiteren Abrechnung zugrunde zu legen.

[12] Vgl.A.2.6.1 Musterbedingungen AKB 2008.
[13] Vgl. Becker, Wird die Schadenregulierung nach dem 50. Verkehrsgerichtstag für den Geschädigten fairer?, Der Verkehrsanwalt 2012, 1 ff.
[14] Vgl.A.2.17 Musterbedingungen AKB 2008.
[15] Vgl. Becker, Der Kfz-Sachverständige in der Unfallschadenregulierung, zfs 2013, 484, 489.
[16] Van Bühren/Plote, ARB, 2. Aufl., Rn 78 zu § 5 ARB.

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