In einer neueren Entscheidung vom 30.7.2015[25] hat das OLG Köln unter Abkehr von der älteren Beschlussentscheidung aus dem Jahre 2012 entschieden, dass den Geschädigten keine Nachfrageobliegenheit vor Veräußerung der Restwerte trifft. Der Senat hat ausgeführt, dass ein Geschädigter nicht verpflichtet ist, die beklagte Versicherung über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren und dieser Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten. Die 19. Zivilkammer des LG Köln hatte mit Urteil vom 2.3.2015, gestützt auf den Beschluss des OLG Köln vom 16.7.2012, noch eine andere Auffassung vertreten und dem Unfallgeschädigten weiteren Schadenersatz versagt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hatte der 3. Senat des OLG Köln Gelegenheit, sich mit der Problematik auseinanderzusetzen. Er hat hierbei ausgeführt, dass er sich vollumfänglich der Rechtsprechung des LG Köln aus der Entscheidung vom 8.10.2014 – 13 S 31/14 anschließt. Im Hinblick auf die deutlichen Worte des Senates hat die Beklagte Zurich Versicherung den mit der Berufung weiterverfolgten Anspruch anerkannt.

Mit dem Anerkenntnisurteil vom 30.7.2015 hat das OLG Köln der höchstrichterlichen Rechtsprechung wieder Geltung verschafft. Aufgrund des erklärten Anerkenntnisses wurde dem 3. Senat des OLG Köln indes die Möglichkeit genommen, seine in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erwägungen schriftlich niederzulegen. Von daher bleibt für die Praxis festzuhalten, dass das OLG Köln ausdrücklich eine Andienungsverpflichtung vor Veräußerung der Restwerte verneint. Ein entsprechendes Verhalten des Unfallgeschädigten kann nicht als Verstoß gegen eine ihm obliegende Schadenminderungspflicht angesehen werden.

Autor: RA Rolf-Helmut Becker , FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht, Bergneustadt

zfs 3/2016, S. 130 - 133

[25] OLG Köln, 3 U 46/15, DAR 2015, 697 m. Anm. Becker.

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