Da haben wir den Salat! Dem Gesetzgeber ist es mit der durch das 2. KostRMoG erfolgten Änderung des Gesetzestatbestandes nicht gelungen, für Klarstellung zu sorgen. Dies hat dazu geführt, dass zu einzelnen Voraussetzungen der Aktenversendungspauschale in der obergerichtlichen Rspr. Streit besteht. Einigkeit besteht zunächst darüber, dass die Aktenversendungspauschale nicht anfällt, wenn die Akten justizintern durch eigene Bedienstete transportiert werden, die Pauschale jedoch dann entsteht, wenn die Justiz einen externen Dienstleister für den Aktentransport einschaltet. Streitig ist jedoch, ob es genügt, wenn dieser sämtliche Transportleistungen pauschal abrechnet (so das OLG Saarbrücken hier) oder ob durch die Aktenversendung ein konkreter, grds. bezifferbarer Geldbetrag ausgelöst werden muss (so etwa das OLG Köln zfs 2015, 528 m. Anm. Hansens).

Das Schöne daran ist, dass häufig selbst der die Aktenversendungspauschale berechnende Kostenbeamte nicht weiß, ob die Akten justizintern oder unter Einschaltung eines Privatunternehmens transportiert wurden und wie dieses seine Dienstleistungen mit der Justizverwaltung abrechnet. Erst recht erhält die regelmäßig dem RA übersandte Kostenrechnung hierzu keine Einzelheiten. Der als Kostenschuldner in Anspruch genommen RA kann also der Kostenrechnung nicht einmal ansatzweise entnehmen, ob der Ansatz der Aktenversendungspauschale gerechtfertigt ist. Dem RA wird dann häufig nichts anderes übrig bleiben, als gegen den Ansatz der Aktenversendungspauschale Erinnerung (etwa gem. § 66 Abs. 1 GKG) einzulegen und sich die Einzelheiten des Aktentransports vom Gericht oder der StA darlegen zu lassen.

Die Einzelheiten der Aktenversendungspauschale hat Volpert in seinem in RVGreport 2015, 442 veröffentlichten Beitrag zusammengestellt.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 3/2016, S. 167 - 168

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