Der Kl. macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Dazu kam es, als der Kl. rechts an dem vor ihm befindlichen Pkw des Bekl. zu 1), der bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversichert ist, vorbei fahren wollte und dessen Fahrer beabsichtigte nach links abzubiegen. Wie unstreitig geworden ist, rollte das Fahrzeug des Bekl. zu 1) dabei zurück, so dass die hintere rechte Ecke des Fahrzeugs des Bekl. zu 1) mit der linken Seite des Fahrzeugs des Kl. kollidierte. Der Kl. ist von einer alleinigen Haftung der Bekl. für die Unfallfolgen ausgegangen und hat die Verurteilung der Bekl. zum Ersatz der Reparaturkosten und einer Unkostenpauschale nebst Zinsen sowie der Rechtsverfolgungskosten verfolgt. Nach Beweisaufnahme hat das AG eine Haftungsstellung vorgenommen. Dagegen wendet sich der Kl. mit seiner Berufung und meint, dass hinter dem weit überwiegenden Verschulden der Bekl. die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Kl. bei der Haftungsabwägung zurück trete.

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