Ein Anspruch auf Zinsen als Kapitalnutzungsersatz (hier des Käufers gegen den Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für den überlassenen Kaufpreis) kommt nur insoweit in Betracht, als sie nicht von einem – inhaltsgleichen – (gesetzlichen) Verzugszinsenanspruch umfasst sind.
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