Das AG hat auf den in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch des Betr. diesen wegen fahrlässigen Führens eines Kfz unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 600 EUR verurteilt und gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot unter Gewährung der sog. Viermonatsfrist verhängt. Das OLG Hamm hat auf die Rechtsbeschwerde des Betr. hin das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als der Betr. zu einer Geldbuße von mehr als 500 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von mehr als einem Monat verhängt worden ist.

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