Der die Beschwerde betreibende Sachverständige wendet sich gegen die Kürzung und angeordnete teilweise Rückzahlung seiner Vergütung. In seiner Beschwerde bezog er sich auf eine Vielzahl von Entscheidungen, die im Widerspruch zu der im von ihm angegriffenen Beschluss angeordneten Kürzung stehen sollten. Der Einzelrichter half der Beschwerde aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht ab. Die Beschwerde des Sachverständigen führte zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und zur Rückgabe an das LG.

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