Falls der Entschädigungsantrag des gerichtlichen Sachverständigen und seine Beschwerde gegen die Rechnungskürzung substanzielle Sachargumente enthalten, muss die Nichtabhilfeentscheidung nach § 4 Abs. 4 JVEG erkennen lassen, dass das Gericht die Sachargumente des Sachverständigen zur Kenntnis genommen, geprüft, berücksichtigt und gewürdigt hat. Fehlt es daran, ist das Grundrecht des Sachverständigen auf rechtliches Gehör verletzt, was unter Aufhebung der inhaltlich unzureichenden Nichtabhilfeentscheidung zur Rückgabe an die erste Instanz führen kann.

OLG Koblenz, Beschl. v. 21.11.2014 – 14 W 693/14

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