1. Wer während einer im Inland festgesetzten Sperrfrist ein fahrerlaubnispflichtiges Kfz führt, macht sich auch dann nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar, wenn er zuvor eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat.

2. Aus dem Urteil muss sich aber ergeben, dass die Sperrfrist im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist. Die Mitteilung der Eintragung im Bundeszentralregister genügt nicht.

KG, Beschl. v. 25.8.2014 – (3) 121 Ss 71/14 (84/14)

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