Üblicherweise rechnet der Geschädigte seinen Totalschaden heute nach dem Wiederbeschaffungsaufwand ab, beansprucht also (meist auf Gutachtenbasis) den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. In der Praxis stellt ihn dabei die Eigenverwertung des Unfallwagens nicht selten vor Probleme. Den im Gutachten ausgewiesenen Restwert wird der Geschädigte kaum einmal durch Inzahlunggabe bei dem Markenhändler seines Vertrauens realisieren können. Will er keinen Verlust erleiden, muss er deshalb Eigeninitiative entfalten, sein Fahrzeug anbieten und es Interessenten vorführen, vertragliche Bindungen und gewisse Risiken im Verhältnis zu dem ihm ggf. unbekannten Vertragspartner eingehen, höhere Barzahlungen akzeptieren usw. Wird er von dem Schädiger auf ein zumutbares Restwertangebot verwiesen, muss er innerhalb der Annahmefrist reagieren, den Händler erreichen und ihn an seinem bindenden Angebot festhalten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich der Geschädigte dieser Mühsal entledigen kann, indem er das Unfallfahrzeug dem Schädiger überlässt und den Wiederbeschaffungswert verlangt.

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