Hinweis: Das BVerwG hat damit die Revision gegen das Urt. des BayVGH v. 17.12.2012 – VGH 10 BV 09.2641 zurückgewiesen. Der Volltext der Entscheidung ist abgedr. in "Der Verkehrsanwalt" – DV 2015, 69.

Der permanente Einsatz einer Dash-Cam zum Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall zu benutzen/an die Polizei weiterzugeben, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig (VG Ansbach, Urt. v. 12.8.2014 – AN 4 K 13.01634, zfs 2014, 687, siehe auch die Anm. zu VG Ansbach von Klann, DAR 2014, 667. Vgl. auch AG München, Hinweisbeschl. v. 13.8.2014 – 345 C 5551/14, zfs 2014, 692).

Zu europarechtlichen Datenschutzvorgaben bei Aufzeichnung und Speicherung personenbezogener Daten (Überwachung des öffentl. Raums durch am Haus angebrachtes Kamerasystem): EuGH, Urt. v. 11.2.2014 – C-212/13, DAR 2015, 76, mit Anm. Klann.

zfs 3/2015, S. 180

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