" … Das angefochtene Urt. hat dem klagenden Rechtsschutzversicherer zu Unrecht einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zugesprochen. …"

Die Kl. hat keinen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung ihrer Versicherungsleistungen, weil sie nicht bewiesen hat, dass diese nach dem Versicherungsvertrag nicht geschuldet waren. …

Entgegen der Einschätzung des LG steht nicht fest, dass die Voraussetzungen des die Leistungspflicht des VR begrenzenden § 5 Abs. 3b ARB vorlagen. Der Senat kann hierzu eigene Feststellungen treffen. …

a. Gem. § 5 Abs. 3b ARB trägt der Rechtsschutzversicherer solche Kosten nicht, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom VN angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.

(1) Die maßgeblichen Grundsätze für die Auslegung und Anwendung der Klausel hat der BGH in einer neueren Entscheidung klargestellt. …

Die Klausel erfasse auch außergerichtliche Vergleiche. Weil sie einen Risikoausschluss enthalte, dürfe sie nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordere. Der durchschnittliche VN brauche nicht mit ihm nicht hinreichend verdeutlichten Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen. Aus seiner maßgeblichen Sicht seien die Voraussetzungen der Klausel nur dann erfüllt, wenn er zu Lasten des VR – ausdrücklich oder konkludent – Kostenzugeständnisse gemacht habe. Davon sei auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweiche. Anderenfalls würde das in § 1 ARB gegebene Leistungsversprechen des VR, dafür zu sorgen, dass der VN seine rechtlichen Interessen wahrnehmen könne, und die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, ausgehöhlt.

In Konkretisierung des Erfordernisses eines zweckwidrigen Kostenzugeständnisses hat der BGH für den entschiedenen Fall eine zuvor hoch umstrittene Streitfrage geklärt und ein Kostenzugeständnis mit der Begründung abgelehnt, der VN habe gegen seinen Gegner keinen materiellen Kostenerstattungsanspruch gehabt. … Bestehe unbeschadet der Einigung keine Möglichkeit, hinsichtlich des außergerichtlich durchgesetzten Hauptanspruchs auch eine (anteilige) Kostenerstattung zu verlangen, so liege in einer Einigung ohne die Vereinbarung entsprechender Kostenerstattung kein Zugeständnis. Außerhalb eines Gerichtsverfahrens mit der prozessualen Kostentragungspflicht nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO bestehe keineswegs in allen Fällen zugleich ein materieller Kostenerstattungsanspruch. Dieser setze vielmehr einen besonderen Rechtsgrund – im Sinne eines zuvor begründeten Schadensersatzanspruch oder Verzugs – voraus. Das Leistungsversprechen aus § 1 ARB 94 wäre entwertet, wenn die vollständige oder überwiegende Durchsetzung eines Anspruchs, für den Deckungsschutz bestehe, gerade in den Fällen, in denen eine Kostenerstattung vom Gegner nicht verlangt werden könne, auch den Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer entfallen ließe.

Der Senat folgt dem.

(2) Was die Frage anbelangt, ob § 5 Abs. 3b ARB für den Fall eines außergerichtlichen Vergleichs voraussetzt, dass eine zumindest konkludente Kostenregelung überhaupt getroffen worden sein muss (so Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 5 ARB 2008, Rn 50), oder ob sie auch bei Fehlen einer solchen zum Tragen kommt, folgt der Senat der erstgenannten Ansicht (a.A. etwa Looschelders/Paffenholz, ARB, § 5 Rn 115; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. 2010, § 5 ARB 2000 Rn 199 … ). Von einem nach dem Sinn der Klausel zu vermeidenden, den VN des Versicherungsschutzes (teilweise) beraubenden “ausdrücklichen oder konkludenten’ sachwidrigen Kostenzugeständnis kann nach dessen Verständnishorizont nur dann die Rede sein, wenn es dazu eine eben zumindest stillschweigende Absprache gegeben hat (in diesem Sinne wohl auch Münkel, jurisPR-VersR 4/2013 Anm. 2). Dem VR geschieht damit kein Unrecht. Er kann auf ihn übergegangene, vom VN mangels Kostenregelung gerade nicht aufgegebene Kostenerstattungsansprüche, so sie denn bestehen, infolge der cessio legis nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. (jetzt § 86 VVG) geltend machen.

b. Entgegen der Rechtsauffassung des LG greift § 5 Abs. 3b ARB im vorliegenden Fall nicht ein, so dass die Leistungspflicht der Kl. bestand und ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ausscheidet. Die Kl. hat nämlich nicht bewiesen, dass eine die faktische Obsiegensquote nicht abbildende Kostenregelung getroffen worden wäre.

(1) Ob die Rechtsauffassung des LG insoweit zutrifft, als es einen materiellen Kostenerstattungsanspruch des Bekl. gegen den Verkäufer, ohne den es nach der zitierten neueren Rspr. des BGH an einem zweckwidrigen Kostenzugeständnis fehlt, bejaht hat, ist zweifelhaft.

Da...

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