Hat der Betroffene eine Rechtsschutzversicherung,[9] ist ein Privatsachverständigengutachten von der Deckungszusage umfasst. Sofern dieses für die Verteidigung im Bußgeldverfahren erforderlich ist, trägt der Rechtsschutzversicherer – im Gegensatz zum Zivilverfahren (Unfallregulierung) – im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit auch die Kosten eines Privatgutachtens. Ist der Betroffene nicht versichert, so lohnen sich die Kosten für ein Privatsachverständigengutachten gleichwohl, wenn man die Konsequenzen berücksichtigt, die eine Verurteilung nach sich ziehen kann (Punkteaufaddierung, Entziehung der Fahrerlaubnis). Dass die Kosten nur von Mandanten mit entsprechenden finanziellen Möglichkeiten aufgebracht werden können und damit auch die Qualität der Verteidigung verbessern können, ist nichts Unübliches.

Im Falle der Verfahrensförderung ist die Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens zu bejahen, wenn der Sachverständige vor Gericht vernommen wurde.[10] Das Gericht hat auf Antrag nach § 220 Abs. 3 StPO anzuordnen, dass diesem die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist.

[9] Schäpe in Buschbell, Verkehrsrecht, § 3 Rn 64, schätzt, dass im Verkehrsrecht in etwa 70 % der Fälle eine Rechtsschutzversicherung und Kostendeckung besteht.
[10] LG Köln, zfs 1999 258.

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