Auch wenn der Betroffene einen Fahrfehler begangen haben soll, der sich in Form eines Verkehrsunfalls ausgewirkt haben soll, werden regelmäßig Bußgeldbescheide erlassen. Bußgeldrechtlich relevante Fahrfehler befinden sich verstreut im gesamten Bußgeldkatalog.[2] Klassische Verfehlungen von Kraftfahrzeugführern sind angebliche Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot, nicht den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Fahrweise, Überholen bei unklarer Verkehrslage, Fahrspurwechsel mit anschließender Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern, Nichteinhalten des erforderlichen Abstands und Vorfahrtspflichtverletzungen. Dass der Unfallgegner des Betroffenen, auch mit Blick auf die Gefahr, dass seine zivilrechtlichen Schäden nicht ausgeglichen werden, – oftmals zu Unrecht – eigene Fehler und damit ein (Mit-)Verschulden von sich weisen wird, ist nicht unüblich. Bestätigt aber der Unfallgegner oder weitere Zeugen im Verfahren vor der Bußgeldbehörde, dass der Verkehrsunfall ausschließlich oder im Wesentlichen vom Betroffenen herbeigeführt worden sei, so reicht dies der Bußgeldbehörde in der Regel, um einen Bußgeldbescheid gegen ihn zu erlassen. Die Einlassung des Betroffenen, sich nicht fehlerhaft verhalten zu haben, wird als untaugliche Schutzbehauptung abgetan, bei belastenden Zeugenaussagen wird der Betroffene von der Bußgeldbehörde für nicht mehr glaubhaft gehalten. Die Klärung der Schuldfrage kann jedoch regelmäßig nur durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten erfolgen. Neben Lichtbildern, protokollierten Angaben von Zeugen am Unfallort und Aussagen bei der Polizei können die Spuren am Unfallort und Beschädigungen an den Kraftfahrzeugen die Aufklärung des wirklichen Unfallhergangs gewährleisten.

[2] Fromm, zfs 2013, 428 ff.

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