Die Kl. hatte am 12.10.2012 bei dem AG einen Mahnbescheid gegen den Bekl. und für den Fall des Widerspruchs die Abgabe an das LG beantragt. Der Widerspruch des Bekl. ging am 19.10.2012 beim AG ein. Nach Abgabe an das LG wurde die Kl. aufgefordert, eine Anspruchsbegründung einzureichen. Diese Aufforderung wurde den Prozessbevollmächtigten der Kl. am 15.11.2012 zugestellt. Eine Anspruchsbegründung ging in der Folgezeit nicht ein. Mit Schriftsatz am 20.3.2013 stellte der Bekl. einen Antrag auf Klagabweisung und beantragte zugleich, der Kl. eine Frist zur Begründung der Klage zu setzen oder sie aufzufordern, die Klage zurückzunehmen. Mit Schriftsatz v. 25.3.2013 beantragte er, der Kl. die Kosten aufzuerlegen. Auf gerichtlichen Hinweis beantragte der Bekl. schließlich mit Schriftsatz v. 23.4.2013 die Anberaumung eines Verhandlungstermins gem. § 697 Abs. 3 ZPO. Nach Anberaumung des Termins nahm die Kl. mit Schriftsatz v. 29.5.2013 die Klage zurück. Das LG erlegte ihr die Kosten des Rechtsstreits auf.

Auf Antrag des Bekl. setzte die Rechtspflegerin des LG eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer fest. Hiergegen hat die Kl. mit ihrer sofortigen Beschwerde geltend gemacht, der Bekl. könne allenfalls eine 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG erstattet verlangen.

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