Im Juni 2007 fand auf dem Gelände der freiwilligen Feuerwehr O1 eine Veranstaltung des Polizeikommissariats O2 statt. Der Ortsbrandmeister A1 spritzte dabei Spiritus auf die Grillkohle, wodurch eine Stichflamme entstand, die den damals minderjährigen B schwer verletzte. Die Kl. war gesetzlicher Krankenversicherungsträger des B. Frau A2 unterhält bei der Bekl. eine Privathaftpflichtversicherung, in die ihr Ehemann, Herr A1 einbezogen ist.

Eine Klage des B gegen die Gemeinde O3 wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, Herr A habe nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts gehandelt. Seine Klage gegen die Bekl. war vor dem Senat i.H.v. 50.000 EUR zzgl. Zinsen und der Feststellung einer Ersatzpflicht für Zukunftsschäden erfolgreich, ein Rechtsmittel zum BGH blieb erfolglos.

Mit notariellem Schuldanerkenntnis erklärte Herr A1, B 100.000 EUR Schmerzensgeld und weitere 14.000 EUR an Kosten zu schulden.

Die Kl. ließ sich alle weiteren gegenwärtigen und künftigen Schadenersatzansprüche aus dem Schadensereignis von B abtreten. Zusätzlich erwirkte sie gegen A ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 85.872,11 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.324,77 EUR nebst Zinsen und pfändete daraus seine Ansprüche gegen die Bekl. aus der Privathaftpflichtversicherung. Diese sind Gegenstand der vorliegenden Klage.

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