Ansprüche aus Versicherungsverträgen können ebenso wie andere Forderungen abgetreten und verpfändet werden.[1] § 399 BGB verbietet eine Forderungsabtretung, "wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann". Die Abtretung eines Freistellungsanspruchs, der möglicherweise unter § 399 BGB fällt, ist jedoch nach allgemeiner Auffassung dann zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung erfolgt, von welcher der Zedent zu befreien ist.[2]

Folgerichtig enthält § 108 Abs. 2 VVG ein Verbot des Abtretungsverbots, soweit die Abtretung des Freistellungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung an den Geschädigten erfolgt.

Die Abtretung des Freistellungsanspruchs in der Rechtsschutzversicherung wird trotz § 399 BGB als zulässig angesehen, wenn sie an den beauftragten Rechtsanwalt erfolgt.[3] Das in den ARB enthaltene vertragliche Abtretungsverbot ist wirksam und verstößt nicht gegen § 307 BGB.[4] Während somit die rechtliche Zulässigkeit eines vertraglichen Abtretungsverbots außer Zweifel steht, stellt sich die Frage, ob dieses Abtretungsverbot auch zweckmäßig ist.

[1] Römer/Langheid/Rixecker, § 17 VVG Rn 1.
[2] BGH – IV ZR 163/10, VersR 2012, 74, 75; Harbauer/Bauer, § 17 ARB 2000 Rn 139, m.w.N.
[3] Harbauer/Bauer, § 17 ARB Rn 139, m.w.N.
[4] BGH – IV ZR 163/10, r+s 2012, 74, 75; Harbauer/Bauer, § 17 ARB 2000 Rn 143; van Bühren/Plote/Hillmer-Möbius, § 17 ARB Rn 48 m.w.N.

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