Hinweis

Der strafrechtliche Tatvorwurf beinhaltet einen Fremdschaden von 1.288 EUR.

Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass der Schaden nach zivilrechtlichen Maßstäben zu bemessen ist.

Der Geschädigte hat bislang nur fiktiv abgerechnet, so dass die Mehrwertsteuer nach § 249 Abs. 2 BGB nicht anzusetzen ist. Ferner handelt es sich bei dem Fahrzeug des Geschädigten um ein gewerblich genutztes Fahrzeug (Taxi), so dass der Geschädigte selbst im Falle der Reparatur die sog. Vorsteuerabzugsberechtigung genießt, so dass grundsätzlich nur der Nettobetrag der voraussichtlichen Reparaturkosten zugrunde zu legen ist.

Bei der Frage, ob ein bedeutender Fremdschaden zu bejahen ist, kann nicht alleine auf den Wert des wahrscheinlichen Reparaturaufwandes abgestellt werden.

Der Fremdschaden muss sich insoweit in eine Reihe mit den anderen in § 315c StGB genannten Rechtsgütern, wie Leib, Leben und Gesundheit, stellen lassen.

Bei Betrachtung der Lichtbilder im Schadensgutachten erkennt man, dass kein substantieller Schaden vorhanden ist. Die dort dargestellten Reparaturarbeiten sind im Wesentlichen Lackierarbeiten und die dazu notwendige Montage des Stoßfängers, also eines Fahrzeugteils, das "Stöße abfangen" soll. Zudem waren an dem Stoßfänger des 10 Jahre alten Taxis schon andere Kratzer vorhanden.

Ein solcher Schaden ist auch im Hinblick auf die in § 315c StGB genannten hohen Rechtsgüter Leib und Leben nicht bedeutend, so dass lediglich die fahrlässige Verwirklichung des § 126 StGB in Betracht kommt.

 

Erläuterung:

Das Vorhandensein eines bedeutenden Fremdschadens im § 315c StGB führt zum Verlust der Fahrerlaubnis. Gleiches gilt über § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auch für die Unfallflucht, § 142 StGB.

Der Schaden ist aber nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Weil hierbei von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen ist, können bei der Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremdschadens i.S.d. §§ 69 Abs. 2 Nr. 3, 315c Abs. 1 StGB als bedeutend anzusehen ist, nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Gerade bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird das von sich selten mit Zivilrecht beschäftigenden Staatsanwälten oft im Hinblick auf die nicht zu erstattende Mehrwertsteuer übersehen.

Manchmal gelingt es bereits auf diese Weise, den Schaden unter den maßgeblichen Schwellenwert zu drücken.

Fraglich bleibt aber in jedem Fall, ob der Schwellenwert, ab dem ein bedeutender Fremdschaden anzunehmen ist, einfach akzeptiert werden muss.

Hier hat sich regional sehr unterschiedlich eine große Anzahl von Schwellenwertkasuistik entwickelt (z.B. 1.000 EUR LG Gera, MDR 1997, 381; LG Köln DAR 1994, 502; 1.300 EUR OLG Hamm, Beschl. v. 30.9.2010 – 3 RVs 72/10; OLG Jena DAR 2005, 289; OLG Dresden DAR 2005, 459; 1.500 EUR LG Hamburg DAR 2008, 209; sogar 2.500 EUR LG Landshut, Beschl. v. 24.9.2012 – 6 Qs 242/12).

Der BGH setzt diesen Wert jedoch bei 750 EUR an (BGH DAR 2008, 274) und zwar einheitlich für den bedeutenden Wert der fremden Sache als auch für den dieser Sache zugefügten bedeutenden Schaden.

Problematisch dabei ist, dass die Strafverfolgungsbehörden diesen Schwellenwert schlicht übernehmen und der Fremdschaden bei Überschreiten bedeutend wird.

Dabei sollte in der Verteidigung darauf hingewiesen werden, dass sowohl in § 315c StGB als auch in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB so hohe Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit (die zudem nach § 69 StGB nicht nur unerheblich verletzt sein muss) eines Menschen zusätzlich zur alternativen Tatbestandsverwirklichung genannt werden. Es erscheint daher unerträglich, dass der zwar teuer zu reparierende Lackkratzer an einem Fahrzeug der gehobenen Klasse oder die eingedellte Leitplanke auf der gleichen Stufe stehen soll, wie das Leben eines Menschen. Dies sollte den Strafverfolgungsbehörden und auch den Strafrichtern, auch wenn es mühsam ist, immer wieder vor Augen geführt werden, um die Rechtsfolgen des § 315c bzw. § 69 StGB zu verhindern.

Autor: Andreas Krämer

RA Andreas Krämer, FA für Versicherungsrecht und

für Verkehrsrecht, Frankfurt am Main

zfs 3/2014, S. 125

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