Der Kl. hat die Bekl. wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kl. wurde in der von der Bekl. betriebenen Klinik im Mundraum einem über 14 Stunden dauernden operativen Eingriff unterzogen. Die Operation gliederte sich in verschiedene Abschnitte, über die jeweils gesonderte Operationsberichte und Operationsprotokolle erstellt wurden. Während der ersten 37 Minuten der Operation wurde eine Tracheotomie vorgenommen. Nach der Operation wurden beim Kl. Drucknekrosen am Rücken, Kopf und Gefäß und rückseitigen Oberschenkel festgestellt. Der Kl. hat diese auf von der Bekl. zu verantwortende Fehler bei der Lagerung im Rahmen der Operation zurückgeführt. Dem Bekl. war ein Schriftsatz nachgelassen worden, in dem dieser unter Beifügung von Operationsprotokollen und Arbeitszeiterfassungsdrucken zur nach seiner Meinung ordnungsgemäßen Lagerung des Kl. auf dem Operationstisch vortrug. Hierauf stützte das BG seine Überzeugung von der ordnungsgemäßen Lagerung des Kl. auf dem Operationstisch und bestätigte unter Abweisung der Berufung des Kl. das klageabweisende erstinstanzliche Urt., ohne die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Darin sah der BGH eine Verletzung des Anspruchs des Kl. auf rechtliches Gehör. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. führte zur Aufhebung des angegriffenen Urt. und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das BG.

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