"… Die Bekl. hat nicht bewiesen, dass der Kl. eine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit ausgeübt hat und sie daher berechtigt war, ihre Leistungen einzustellen. …"

2. Die Verweisung des Kl. auf den Hausmeisterberuf scheitert nicht schon daran, dass dessen soziale Wertschätzung hinter derjenigen zurückbleibt, die ein Malergeselle genießt. Auch wenn der Malergeselle eine handwerklich-fachlich anspruchsvollere Tätigkeit ausüben mag, wird die soziale Wertschätzung des Hausmeisters doch auch von dem Umstand geprägt, dass diesem in vielerlei Hinsicht die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler, etwa vor gefährlichen Gegenständen oder Glätte, anvertraut ist und seine Arbeit einige Flexibilität und Organisationsvermögen verlangt. Die soziale Wertschätzung des Schulhausmeisters geht in diesem Zusammenhang wegen des ständig notwendigen Kontakts zu den Schülern und Lehrern über diejenige hinaus, die ein für ein sonstiges Gebäude beschäftigter Hausmeister genießt.

3. § 4a) der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen macht die dort geregelte konkrete Verweisung aber auch davon abhängig, dass der Versicherte eine andere seiner “Ausbildung und Erfahrung' entsprechende Tätigkeit ausübt. Diese Voraussetzung sieht der Senat nicht als erfüllt an.

a) Zu Recht verweist das LG allerdings darauf, dass nach der Rspr. des BGH (NJW-RR 2010, 906, Rn 17) eine Verweisung auf der Grundlage einer konkreten Verweisungsklausel nicht bereits grds. deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den die versicherte Person verwiesen werden soll, kein Ausbildungsberuf ist. Bei dem anzustellenden Vergleich ist vielmehr zu prüfen, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert …

b) Das LG geht zutreffend davon aus, dass auch die Tätigkeit als Schulhausmeister grds. handwerkliche Fähigkeiten voraussetzt und darüber hinaus Organisationsvermögen, Flexibilität und soziale Kompetenz erforderlich sind. Damit ist die Vergleichbarkeit aber noch nicht festgestellt. Aus der glaubhaften und lebensnahen Schilderung seiner Tätigkeit, die der Kl. dem LG bei der Parteianhörung gegeben hat, ergibt sich, dass der Kl. in beträchtlichem Umfang Tätigkeiten ausführen muss, die eine besondere – insb. handwerkliche – Qualifikation nicht erfordern. Das betrifft insb. die Ausgabe von Kreide, Schwamm und Lappen, die Beaufsichtigung des Hofdienstes und die Verrichtung von Botendiensten (Transport der Post zum Rathaus und zur Post), das Leeren der Mülleimer, das Rasenmähen und Unkrautjäten im Außenbereich sowie die Kontrolle von Sanitäreinrichtungen. Handwerklichen Tätigkeiten kommt daneben (Auswechseln von Glühbirnen in einer Höhe unterhalb von 2 m, Auswechseln von Toilettendeckeln, gelegentliches Richten von Türgriffen, Anbringen abgerissener Haken u.Ä.) nur relativ geringes Gewicht zu; es handelt sich zudem um Tätigkeiten, für die gewöhnlich keine handwerkliche Ausbildung benötigt wird, sondern die auch Laien in der eigenen Wohnung selbst zu verrichten pflegen. Einen Bezug zu der bisherigen Tätigkeit als Maler hat der Hausmeisterdienst nur insoweit, als der Kl. bekundet hat, dass er die Schulkinder bei der Ausführung von Malerarbeiten anleite. Auch im Hinblick auf die Organisation von handwerklichen Arbeiten Dritter kommen dem Kl. in seiner neuen Tätigkeit nur sehr beschränkte Befugnisse zu, so darf er Aufträge an Fachhandwerker nur bis zu einem Wert von EUR 300,00 selbst vergeben.

Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung entspricht die Tätigkeit des Schulhausmeisters in der bei dem Kl. gegebenen Ausprägung nach der erforderlichen Ausbildung und den erforderlichen Erfahrungen damit insgesamt nicht derjenigen eines Malergesellen. Dass dem Kl. in seiner bisherigen Tätigkeit Führungsaufgaben nicht übertragen waren – er gibt insoweit an, dass es keinen Vorarbeiter im eigentlichen Sinne gegeben habe, wenn er auch meist die Führung bei einem Trupp von zwei bis drei Mann übernommen habe – rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entscheidend ist in erster Linie, dass die bisherige Tätigkeit in handwerklich-fachlicher Hinsicht erhebliche höhere Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung gestellt hat als die spätere Tätigkeit als Schulhausmeister.

c) Soweit die Bekl. unter Berufung auf Entscheidungen der OLG Köln (VersR 1991, 1362) und Saarbrücken (NJW-RR 1997, 791) die Auffassung vertritt, bei dem Berufsvergleich müssten diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt bleiben, die der Versicherte gerade wegen seiner Berufsunfähigkeit nicht mehr nutzen könne, weil es ansonsten überhaupt keine vergleichbare Tätigkeit i.S.d. allgemeinen Versicherungsbedingungen mehr gebe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

aa) Die BU-Versicherung ist keine (bloße) Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Wollte man der wohl auch vom OLG Köln vertretenen Auffassung der Bekl. folgen, dass die Kenntnisse und Fähigk...

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