Die klagende Berufsgenossenschaft macht als Unfallversicherungsträger gegen den Bekl. aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Fahrradunfalls v. 5.7.2006 nach einem Zusammenstoß mit dem Fahrrad des Bekl. geltend. Der Bekl. stellt die Aktivlegitimation der Kl. mit der Begründung infrage, es habe sich nicht um einen Wegeunfall gehandelt, für den die Kl. leistungspflichtig sei. Das LG hat den Bekl. zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und festgestellt, dass der Bekl. verpflichtet ist, darüber hinaus gehende Aufwendungen der Kl. zu erstatten. Die Kl. erließ während des Berufungsverfahrens ohne Beteiligung des Bekl. am Sozialverwaltungsverfahren einen Bescheid über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, in dem sie den Unfall als Wegeunfall anerkannte; die Kl. teilte mit, dass der Bescheid bestandskräftig geworden sei. Der Bekl. erhob Widerspruch gegen den Bescheid. Die Kl. legte den Widerspruch als Antrag auf Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren aus und wies ihn zurück. Dagegen legte der Bekl. Widerspruch ein. Das BG hat den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO ausgesetzt, bis über den Widerspruch des Bekl. rechtskräftig entschieden ist. Hiergegen wendet sich die vom BG zugelassene Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

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