Die Regressregelung durch Teilungsabkommen, die zwischen Haftpflicht- und Sachversicherten sowie zwischen Haftpflicht- und Sozialversicherern abgeschlossen werden, hat den Zweck, die Regresskosten der beteiligten Organisationen zu senken, wobei dies dadurch erreicht wird, dass die Regulierung nicht nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage, sondern nach einer Durchschnittsquote erfolgt (vgl. Bischoff, VersR 1974, 217; Hormuth, in: Beckmann/Beckmann-Matusche, Handbuch Versicherungsrecht, 2. Aufl., § 22 Rn 115).

1) Die Quote wird dabei so bemessen, dass sie der durchschnittlichen Haftungslage aller vergleichbaren Fälle möglichst nahe kommt, sodass die beteiligten VR nach dem Gesetz der großen Zahl nicht schlechter stehen sollen, als sie bei einer Abwicklung nach der Rechtslage gestanden hätten (vgl. Bischoff, a.a.O., 217 m.w.N.).

Die gebräuchlichen Quoten sind nach Mitteilung von Plagemann (in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapitel 30 Rn 95) wie folgt festgelegt:

Die Haftpflichtversicherer haben den Berufsgenossenschaften 50 % der getrofffenen Aufwendungen zu erstatten. Im Bereich der Kfz-Haftpflicht in der Regel 55 %, im Bereich der allgemeinen Haftpflicht 45 %. Weitere Modifikationen sind für Unterhaltsansprüche und die Fälle des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs vereinbart worden (vgl. Plagemann, a.a.O.).

2) Die Lösung der Ansprüche von der materiellen Rechtslage hat zur Folge, dass ein Regress i.S.d. Schadensrechts nicht vorliegt. Allein die in dem Teilungsabkommen getroffene vertragliche Regelung ist die Grundlage für die Bestimmung des Anspruchs. Dem Sozialversicherungsträger ist der Rückgriff auf den haftpflichtversicherten Schädiger verschlossen. Insoweit liegt eine befreiende Wirkung für den versicherten Schädiger vor (vgl. Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 1. Aufl., § 1 Rn 53), Sobald die Haftpflichtversicherung den nach dem Teilungsabkommen zu zahlenden Betrag geleistet hat, sind die unter Beurteilung der materiellen Rechtslage sich ergebenden weitergehenden Ansprüche gegen den versicherten Schädiger erfüllt (vgl. BGH VersR 1993, 981, 982; BGH VersR 1984, 526, 527).

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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