StPO § 147, OWiG § 46

Leitsatz

Nach § 147 StPO, § 46 OWiG ist der Verteidiger befugt, die dem Gericht vorzulegenden Akten einzusehen sowie die amtlich verwahrten Beweisstücke zu besichtigen. Das Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwalts umfasst die Akte, die dem Gericht gem. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO vorzulegen ist. Die Bedienungsanleitung und mangels Existenz einer offiziellen Lebensakte im engeren Sinn eine Mitteilung über Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung an dem verfahrensgegenständlichen Messgerät in dem die verfahrensgegenständliche Tat betreffenden durch den Eichschein festgelegten Eichzeitraum gehören dazu. Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene wie hier durch seinen Wunsch nach Überprüfung der Messung Zweifel an der Ordnungsgemäßheit derselben geltend macht.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Heidelberg, Beschl. v. 5.1.2012 – 3 OWi 731/11

Sachverhalt

In einem Bußgeldverfahren wegen Verkehrs-OWi gibt das AG auf Antrag des Verteidigers der Zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums K auf,

a. eine Mitteilung der Verkehrspolizei H darüber einzuholen, ob in dem die verfahrensgegenständliche Tat betreffenden Eichzeitraum Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung am verfahrensgegenständlichen Messgerät vorgenommen worden sind und diese zu den Akten zu bringen;

b. die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts Poliscan Speed der Firma Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH durch Beifügung einer – elektronischen – Kopie derselben zur Akte zu bringen und die Akte dem Verteidiger zur Einsicht zu überlassen.

2 Aus den Gründen:

"… Mit Schreiben v. 8.11.2011 beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung über die teilweise Versagung der Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde v. 25.10.2011."

Dem vorausgegangen war ein erstes Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers v. 15.9.2011, dem die Verwaltungsbehörde – nachdem sie mit Schreiben v. 19.9.2011 zunächst mitgeteilt hatte, dass dem Akteneinsichtsgesuch derzeit nicht entsprochen werden könne, da die Akten zu Ermittlungszwecken benötigt würden, nach Abschluss der Ermittlungen aber umgehend Akteneinsicht gewährt werde – durch Übersendung einer Aktenkopie am 21.9.2011 nachgekommen ist.

Mit Schreiben v. 21.10.2011 beantragte der Verteidiger u.a. die Einsicht in die Lebensakte sowie die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts. Dies wurde ihm seitens der Verwaltungsbehörde am 25.10.2011 mit der Begründung versagt, dass weder die Bedienungsanleitung noch die Lebensakte, die im übrigen nicht geführt werde, Bestandteil der Akten sei. Hierauf beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung.

Mit Verfügung v. 11.11.2011 übersandte die Verwaltungsbehörde die Akten zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ein Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen befindet sich nicht in der Akte. Auch wies die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Übersendungsverfügung ausdrücklich darauf hin, dass über den Einspruch selbst bislang nicht entschieden wurde.

Der Antrag gem. § 62 OWiG ist gem. §§ 147 StPO, 46 Abs. 1 OWiG zulässig und begründet.

Zwar besteht ein förmlicher Rechtsbehelf gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde gem. § 147 Abs. 5 S. 2 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG nur bei Ablehnung der Akteneinsicht, nachdem die Verwaltungsbehörde den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat (vgl. KK Ordnungswidrigkeitengesetz, 3. Auflage 2006, § 60 Rn 103). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger aber am 19.9.2011 schriftlich mitgeteilt hat, er werde nach Abschluss der Ermittlungen Akteneinsicht erhalten und diese dann am 21.9.2011 auch von sich aus gewährt hat, hat sie, vom Empfängerhorizont aus betrachtet, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind. Hieran muss sie sich festhalten lassen. Das Bestehen auf einem förmlichen Abschlussvermerk wäre in dieser Situation Wortklauberei und entspräche nicht dem Sinn des Gesetzes. Der Antrag ist somit zulässig.

Der Antrag ist auch gem. § 147 StPO, 46 OWiG begründet.

Danach ist der Verteidiger befugt, die dem Gericht vorzulegenden Akten einzusehen sowie die amtlich verwahrten Beweisstücke zu besichtigen. Das Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwalts umfasst die Akte, die dem Gericht gem. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO vorzulegen ist. Die Bedienungsanleitung und mangels Existenz einer offiziellen Lebensakte im engeren Sinn eine Mitteilung über Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung an dem verfahrensgegenständlichen Messgerät in dem die verfahrensgegenständliche Tat betreffenden durch den Eichschein festgelegten Eichzeitraum gehören dazu. Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene wie hier durch seinen Wunsch nach Überprüfung der Messung Zweifel an der Ordnungsgemäßheit derselben geltend macht.

Die Bedienungsanleitung ist notwendig, um den ggf. als Zeugen zu befragenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Das Urheberre...

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