1. Ein eingefriedetes Versicherungsgrundstück setzt einen durch Schutzwehren gegenüber Dritten abgegrenzten räumlichen Bereich voraus; die Abgrenzung muss nicht lückenlos sein.

2. Ein Gartengrill ist kein Gartenmöbel.

3. Äußerungen eines VR in der Werbung für den Abschluss einer Hausratversicherung vermögen den sachlichen Bereich der Deckung nicht zu erweitern.

AG Bad Segeberg, Urt. v. 22.12.2011 – 17 C 116/11

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