Am 22.12.2017 ist die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018 – PKHB 2018) vom 15.12.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 4012). Danach steigen die ab dem 1.1.2018 maßgeblichen Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht, auf 219 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO), für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner auf 481 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO) und für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht leistet (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO wie folgt: Für Erwachsene auf 380 EUR, für Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 364 EUR, für Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 339 EUR und für Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres auf 275 EUR.

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 2/2018, S. 62

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